22.07.2011
Rubrik: Sparten
Sommerurlaub
Zurücktreten, bitte! Tipps zur Reiserücktrittsversicherung
Selten möchte man von einer verdienten Urlaubsreise zurücktreten, doch gibt es Fälle, in denen sich das nicht vermeiden lässt. In diesen Momenten ist die Versicherung gegen Reiserücktrittskosten für viele eine Option, die das angesparte Urlaubsgeld nicht vergeblich ausgegeben haben wollen.
Grundsätzlich gilt: Kann man eine Reise nicht antreten, muss man sie natürlich auch nicht bezahlen. Allerdings darf der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen, die zumindest einem Teil der Ausgaben entsprechen. Vor diesen Forderungen schützt dann die Reiserücktrittversicherung.
Keine Entschädigung muss gezahlt werden, wenn bei der Buchung unvorhersehbare Umstände - Bürgerkrieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen - plötzlich den Reiseantritt verhindern. Das entsprechende Rücktrittsrecht gilt hier dann sowohl für den Veranstalter als auch den Reisenden.
Entschädigungsansprüche des Reiseveranstalters
Zusätzlich muss keine Entschädigung gezahlt werden, wenn man zurücktritt, weil sich der Reisepreis nach der Vertragseinigung um mehr als 5 Prozent erhöht hat. Ansonsten richtet sich die Entschädigungshöhe vor allem danach, wann von der Reise zurückgetreten wird. Dabei gelten folgende Richtwerte: Bis 30 Tage vor Abreise sind ca. 4 Prozent, ab 6 Tage sogar die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zu zahlen.
Es ist möglich, eine Ersatzperson auf die eigene Reise zu schicken. Diese muss der Reiseveranstalter dann akzeptieren, wenn sie nicht ungeeignet für die Reise ist - der hüftgeschädigte Großvater kommt für den Wander-Treckingurlaub in Südostasien beispielsweise nicht in Frage. Anfallende Umbuchungskosten muss der Veranstalter hierbei nicht tragen, sondern kann die entstandenen Auslagen einfordern.
Leistungsumfang der Reiserücktrittversicherungen
Die Reiserücktrittversicherung zahlt dann, wenn eine Reiseunfähigkeit festgestellt wird. Im allgemeinen sind dies unerwartete Erkrankungen oder schwere Unfallverletzungen, selbstredend im Todesfall, gleichsam beim Trauerfall. Auch Impfunverträglichkeit und Schwangerschaftskomplikationen sind abgesichert. Einige Anbieter erkennen auch schwere Schäden am Haus, den Verlust des Arbeitsplatzes, eine Neueinstellung oder die Wiederholung einer Prüfung als Stornierungsgrund an.
Derartige Verträge sollte man sich also dahingehend durchgehen, welche Risiken versicherbar sind. Relevant sind für die Anbieter bei Krankheiten auch ärztliche Atteste: Strittig können nämlich Kostenerstattungen bei Flugangst sein. Derartige Paniken oder Phobien sollte man sich durch einen Facharzt für Psychiatrie bestätigen lassen, wenn der Versicherer in die Zahlungspflicht genommen werden soll.
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